Die „Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung“, so die offizielle Bezeichnung, ermöglicht bis 31.12.2010 Caravan-Besitzern auf Autobahnen und autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen Tempo 100 zu fahren. Unsere Mietwohnwagen bringen die notwendigen Voraussetzungen für Tempo 100 mit.
Das Zugfahrzeug muss folgende Eigenschaften aufweisen:
Die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs darf nicht größer als 3,5 t sein.
Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze der jeweils kleinere Wert gilt.
Die zulässige Gesamtmasse des Caravans darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (Faktor 1,0).
Regelung zur Maut:
Für Zugfahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht: „Pickerl“ ist notwendig für: SCHWEIZ: Auto: ja Wohnwagen: ja ÖSTERREICH: Auto: ja Wohnwagen: nein
Für Kleinlaster etc über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht gelten eigene Regeln: bitte bei ADAC etc. erkundigen.( Info Stand 10/2006)